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Satzung


FIRMA UND ZWECK

§ 1
Firma, Sitz und Verbandszugehörigkeit

Die Firma der Genossenschaft lautet:

caRINDthia ZVB eGen  

im Folgenden kurz „Genossenschaft“ genannt.

Die Genossenschaft hat ihren Sitz in St. Donat.

Die Genossenschaft ist Mitglied der Raiffeisenlandesbank Kärnten, Rechenzentrum und Revisionsverband, reg.Gen.m.b.H. als gesetzlichem Revisionsverband.

Die Genossenschaft unterwirft sich den Bestimmungen des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2018 in der geltenden Fassung und der Aufsicht durch die danach zuständige Behörde.

§ 2
Zweck und Gegenstand

Zweck der Genossenschaft ist im Wesentlichen die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder.

Dies erfolgt unter anderem durch die Förderung der Rinderzucht und Rinderhaltung nach den Richtlinien der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten. Die Genossenschaft ist eine Vereinigung von Rinderzüchtern und Rinderzuchtorganisationen auf gemeinnütziger Basis als Beratungs-, Vermittlungs- und Förderungsvereinigung.

Der Gegenstand des Unternehmens umfasst:

Die Beratung der Mitglieder in allen die Rinderzucht und Rinderhaltung betreffenden Fragen und Angelegenheiten.

Auswahl und Beschaffung hochwertiger Vatertiere bzw. Sperma von solchen Embryonen.

Erstellung zweckentsprechender Zuchtprogramme auf der Basis von offiziellen und für alle Mitglieder verpflichtenden Leistungsprüfungen in den Zuchtherden.

Durchführung erforderlicher Musterungen und Kennzeichnungen der Zuchttiere.

Geordnete Zuchtbuchführung, aus der sämtliche für die züchterische Beurteilung der Tiere notwendigen Daten hervorgehen.

Handel und Vermittlung von (Zucht)rindern über Absatzveranstaltungen und/oder ab Hof.

Ausstellung von Zuchtbescheinigungen

Abhaltung und Beschickung von Schauen und Ausstellungen im In- und Ausland.

Stiftung von Preisen und Auszeichnungen für besondere züchterische Erfolge.

Förderung gesunder Rinderbestände und Mitwirkung bei der Bekämpfung von zucht- und haltungsgefährdenden Krankheiten.

Schaffung, Pachtung, Kauf oder Miete von Anlagen, die obigen Zwecken dienen oder zur Förderung der Rinderzucht einschließlich Vermarktung notwendig sind.

Werbung für die Zuchtprodukte der Mitglieder.

Erbringung einschlägiger Dienstleistungen.

Handel mit landwirtschaftlichen Waren und Produkten aller Art

Im Zweckgeschäft hat sich die Genossenschaft im Wesentlichen auf ihre Mitglieder zu beschränken.

Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Genossenschaft berechtigt,

erforderliche Gewerbeberechtigungen zu erwerben;sich an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechtes oder an Personengesellschaften des Unternehmensrechtes zu beteiligen.

Vor jeder Beteiligung ist die Stellungnahme des Revisionsverbandes einzuholen.


MITGLIEDSCHAFT

§ 3
Voraussetzung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können erwerben:

Natürliche und juristische Personen, die ihre Zuchttiere unter Einhaltung der Bestimmungen des jeweiligen Zuchtprogramms und der jeweiligen Zuchtbuchordnung halten und zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit im Rahmen des jeweiligen Zuchtprogramms bereit und in der Lage sind.

Viehzuchtgenossenschaften und Viehzuchtvereine und andere Organisationen, die der Rinderzucht und Rinderproduktion dienen, sofern sie in ihren Satzungen jedem Rinderzüchter, der hinsichtlich des Zuchtprogramms die Voraussetzung für einwandfrei züchterische Arbeiten erbringt, ein Recht auf Mitgliedschaft bei der Viehzuchtgenossenschaft einräumen.

Natürliche Personen als Einzelperson soweit diese wegen ihrer besonderen Stellung oder wegen ihrer Sachkenntnisse für die Führung der Genossenschaft unentbehrlich sind bzw. sich besondere Verdienste um die Förderung der Rinderzucht erworben haben.

Die Mitgliedschaft können auch natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes und rechtsfähige Vereine erwerben, deren Aufnahme im Interesse der Genossenschaft gelegen ist.

Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Bundesgebiet Österreich.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Der Aufnahmewerber hat eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen, mit der er die Satzung in der jeweiligen Fassung und die jeweiligen Beschlüsse der Generalversammlung anerkennt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand hat bei seinen Entscheidungen die Bestimmungen des jeweils geltenden Kärntner Tierzuchtgesetzes über die Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen zu berücksichtigen.

Im Falle der Nichtaufnahme ist dem Aufnahmewerber eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung des Vorstandes unter Anführung der Gründe für die Nichtaufnahme nachweislich zuzustellen. Wird die Nichtaufnahme vom Vorstand mit mangelnden züchterischen Arbeiten des Aufnahmewerbers hinsichtlich des Zuchtprogramms begründet und vertritt der Aufnahmewerber hierzu eine abweichende Meinung, wird der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die endgültige Entscheidung über die Aufnahme eingeräumt. In einem solchen Falle hat der Aufnahmewerber das Recht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung des Vorstandes bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten schriftlich die endgültige Entscheidung über die Aufnahme zu beantragen.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft
  

Die Mitgliedschaft endet:

durch freiwilligen Austritt, und zwar entweder durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile; wird die Austrittserklärung oder die Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres eingebracht, endet die Mitgliedschaft mit Ende dieses, sonst mit Ende des nächsten Geschäftsjahres. Der Austritt oder die Kündigung ist der Genossenschaft schriftlich bekanntzugeben. Sie hat hierüber eine Empfangsbestätigung auszustellen.

durch schriftliche Übertragung aller Geschäftsanteile an ein anderes Mitglied mit Zustimmung des Vorstandes;

durch Tod oder die Auflösung einer juristischen Person bzw. einer Personengesellschaft des Unternehmensrechtes;

durch Kündigung seitens eines Privatgläubigers eines Mitgliedes gemäß § 59 GenG;

durch Ausschluss.

§ 6
Ausschluss von Mitgliedern
 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn:

das Mitglied gegen die Bestimmung der Satzung verstößt,

eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft wegfällt,

das Mitglied Handlungen setzt, die geeignet sind, die Interessen oder das Ansehen der Genossenschaft zu schädigen.

das Mitglied zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Betroffenen von der Genossenschaft mittels eingeschriebenen Briefes binnen 8 Tagen mitzuteilen.

Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich Beschwerde beim Aufsichtsrat zu erheben, der, ausgenommen bei Ausschlüssen wegen mangelnder züchterischer Arbeiten, endgültig entscheidet.

Im Falle eines Ausschlusses wegen mangelnder züchterischer Arbeiten hinsichtlich des Zuchtprogramms hat der Ausgeschlossene unter der Voraussetzung, dass er zunächst den Aufsichtsrat damit befasst hat und dieser seiner Beschwerde nicht Folge gegeben hat, das Recht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung des Aufsichtsrates bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten schriftlich die endgültige Entscheidung über den Ausschluss zu beantragen.

Bis zur Entscheidung des Aufsichtsrates bzw. der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten kann der Ausgeschlossene seine Mitgliederrechte nicht ausüben.

§ 7
Ansprüche der Mitglieder bei Ausscheiden und Kündigung von Geschäftsanteilen

Die ausgeschiedenen Mitglieder haben nur Anspruch auf Auszahlung ihrer eingezahlten Geschäftsanteile.

Die Geschäftsanteile der ausgeschiedenen Mitglieder werden nach Feststellung der Bilanz des Ausscheidungsjahres berechnet und dürfen erst drei Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft ausbezahlt werden.

Die Genossenschaft ist berechtigt, fällige Forderungen gegen Geschäftsguthaben eines ausgeschiedenen Mitgliedes aufzurechnen.

§ 8
Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.

Das Stimmrecht wird wie folgt ausgeübt:

Physische Personen können das Stimmrecht grundsätzlich nur persönlich ausüben. Sie können sich aber durch ein Familienmitglied vertreten lassen. Der Vertreter hat sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen;

juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten;

Personengesellschaften des Unternehmensrechtes werden durch die vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten.

Das Mitglied hat das Recht, in der Generalversammlung Anträge zu stellen und Anfragen zu richten. Für Wahlvorschläge gilt § 23 Abs. 1 der Satzung.

Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.

§ 9
Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe der Genossenschaft zu beachten sowie das Interesse und das Ansehen der Genossenschaft zu wahren.
  • Geschäftsanteile:
  • Jedes Mitglied hat mindestens ein Geschäftsanteil zu zeichnen und sofort einzuzahlen.
  • Ein Geschäftsanteil beträgt € 4,00 (in Worten: EURO vier).
  • Die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt, die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe sachbezogener Kriterien zu verlangen.
  • Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist nur an Mitglieder möglich. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
  • Haftung:

Die Mitglieder haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft außer mit ihrem(n) Geschäftsanteil(en) auch noch mit einem Einfachen ihres(r) Geschäftsanteiles(e).

  • Beitrittsgebühr:

Jedes Mitglied hat eine Beitrittsgebühr zu entrichten, sofern eine solche vom Vorstand festgelegt wurde.

  • Mitgliederbeiträge:

Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der vom Vorstand der Genossenschaft festgesetzt wird.

  • Zustellungen:
  • Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen ihrer Adresse sowie Namensänderungen der Genossenschaft unverzüglich bekannt zu geben. Rechtlich bedeutsame Erklärungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder, die an die zuletzt bekannt gegebene Adresse erfolgen, gelten auch dann als zugegangen, wenn das Mitglied dort keine Zustelladresse mehr hat, es sei denn, die Genossenschaft kennt die richtige Adresse.


VERWALTUNG DER GENOSSENSCHAFT

§ 10
Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

Der Vorstand,

der Aufsichtsrat,

die Generalversammlung


DER VORSTAND

§ 11
Zusammensetzung, Wahl, Funktionsdauer und Registrierung

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch neun Mitgliedern, darunter dem Obmann und mindestens einem Obmann-Stellvertreter. Die Zahl der Obmann-Stellvertreter und die Zahl der Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung festgesetzt.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung nach Maßgabe der folgenden Regelungen (§ 24 der Satzung) auf 4 Jahre gewählt. Alle 2 Jahre scheidet mit dem Tag der ordentlichen Generalversammlung die Hälfte der Mitglieder aus, die erforderlichenfalls durch das Los bestimmt werden. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Die Eintragung neu gewählter und die Löschung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder im Firmenbuch sind unverzüglich zu veranlassen. Insoweit durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Mindestzahl nicht unterschritten wird, kann die Wahl entfallen.

Die Funktionsdauer die Genossenschaftsmitglieder, die anstelle vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder gewählt werden, läuft mit der Funktionsdauer der Ausgeschiedenen ab.

Ist die in der Satzung festgesetzte Mindestzahl unterschritten oder wird der Vorstand dauernd beschlussunfähig, so hat der Obmann bzw. im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen. Kommen der Obmann bzw. seine Stellvertreter dieser Verpflichtung nicht nach, oder sind alle an der Ausübung ihrer Funktion dauernd verhindert, so hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen. Bis dahin ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, für die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes zu sorgen; er kann hierzu aus seiner Mitte für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied vorläufig einen Stellvertreter bestellen. Diese(r) Stellvertreter sind (ist) unverzüglich dem Firmenbuch anzuzeigen.

Die Legitimation der Vorstandsmitglieder erfolgt durch das betreffende Generalversammlungsprotokoll; die Legitimation ihrer Stellvertreter (Absatz 4) erfolgt durch das betreffende Beschlussprotokoll des Aufsichtsrates.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung. Vertretungsbefugt sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder ein Obmann-Stellvertreter sein muss oder der Obmann oder ein Obmann-Stellvertreter gemeinsam mit einem Prokuristen. Die Bestellung eines Prokuristen erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

Der Vorstand kann für bestimmt Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen.

Er hat für sich und jeden seiner Ausschüsse eine Geschäftsordnung zu erlassen.

Vor Erlassung und jeder Abänderung der Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Ausschüsse ist die Stellungnahme des Revisionsverbandes einzuholen. Die beschlossene Geschäftsordnung ist dem Revisionsverband zur Kenntnis zu bringen.

Der Vorstand kann einem Geschäftsführer und weiteren Arbeitnehmer die Durchführung geschäftlicher Obliegenheiten übertragen. Die Legitimation und die Festlegung der Befugnisse erfolgen durch den Vorstand.

Die firmenmäßige Zeichnung für die Genossenschaft erfolgt in der Weise, dass zu der von wem immer vorgeschriebenen oder vorgedruckten Firma zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder ein Obmann-Stellvertreter sein muss, ihre Unterschrift beisetzen. Die firmenmäßige Zeichnung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Unterschrift des Obmannes oder eines Obmann-Stellvertreters die Unterschrift des Prokuristen beigefügt wird.

Der Vorstand kann in notwendigen und dringlichen Fällen auch außerhalb von Sitzungen Umlaufbeschlüsse fassen, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. Das Einverständnis der Vorstandsmitglieder, gleich auf welchem Weg (Fax, Telefon, Mail etc.) es eingeholt wird, ist ebenso wie das Beschlussergebnis zu dokumentieren.

§ 12 a
Züchterbeirat

Für jede von der Genossenschaft im Rahmen des Tierzuchtgesetzes anerkannte Rasse soll ein Züchterbeirat gebildet werden. Die Züchterbeiräte bestehen aus mindestens 3 und maximal 5 Personen. Die Mitglieder des Züchterbeirates werden in den landesweiten Züchtertagen der Züchter der jeweiligen Rasse sinngemäß analog der Bestimmungen des § 23 dieser Satzung (Wahlen) gewählt. Ersatzweise kann die Wahl auch bei der Generalversammlung erfolgen. Die Funktionsdauer beträgt 4 Jahre. Pro Züchterbeirat sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen.

Dem Züchterbeirat obliegt insbesondere:

Beratungen über rassenspezifische züchterische Fragen und Bestimmungen (Zuchtprogramm) und diesbezügliche Anträge an den Vorstand.

Die Veranstaltung von Tagungen, Vorträgen und Exkursionen.


DER AUFSICHTSRAT

§ 13
Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und mindestens einem Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Zahl der Vorsitzenden-Stellvertreter und die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt. Mitglieder des Vorstandes und Arbeitnehmer der Genossenschaft können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung nach Maßgabe der folgenden Regelungen auf 4 Jahre gewählt (§ 24 der Satzung). Alle zwei Jahre scheidet mit dem Tag der ordentlichen Generalversammlung die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder aus, die erforderlichenfalls durch das Los bestimmt wird. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.

Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes vor Ablauf seiner Funktionsperiode hat die nächste Generalversammlung die Wahl vorzunehmen. Diese Wahl kann entfallen, wenn die in der Satzung festgesetzte Mindestzahl nicht unterschritten wird. Die Funktionsdauer der so gewählten Aufsichtsratsmitglieder läuft mit der Funktionsdauer der vorzeitig Ausgeschiedenen ab, an deren Stelle sie gewählt wurden. Ist die in der Satzung festgesetzte Mindestzahl unterschritten oder wird der Aufsichtsrat dauernd beschlussunfähig, hat der Obmann bzw. einer seiner Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen.

Die Legitimation der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch das betreffende Protokoll der Generalversammlung.

§ 14
Aufgaben des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung.

Der Aufsichtsrat kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse, insbesondere einen Kontrollausschuss, bestellen.

  • Der Aufsichtsrat hat für sich und jeden seiner Ausschüsse eine Geschäftsordnung zu erlassen. Vor Erlassung und jeder Abänderung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und seine Ausschüsse ist die Stellungnahme des Revisionsverbandes einzuholen. Die beschlossene Geschäftsordnung ist dem Revisionsverband zur Kenntnis zu bringen.
  • Der Aufsichtsrat kann in notwendigen und dringlichen Fällen auch außerhalb von Sitzungen Umlaufbeschlüsse fassen, sofern kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Das Einverständnis der Aufsichtsratsmitglieder, gleich auf welchem Weg (Fax, Telefon, Mail etc.) es eingeholt wird, ist ebenso wie das Beschlussergebnis zu dokumentieren.


DIE GENERALVERSAMMLUNG

§ 1

Ordentliche und außerordentliche Genalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes zu dem vom Vorstand festgelegten Termin statt.

Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder die Generalversammlung beschließen oder wenn es der Aufsichtsrat oder mindestens ein Viertel der in der Generalversammlung Stimmberechtigten verlangt oder es gem. § 84 GenG oder § 11 (4) bzw. § 13 (3) der Satzung erforderlich ist.

Generalversammlungen sind am Sitz der Genossenschaft oder in einer anderen Bezirksstadt des Landes Kärnten oder an landwirtschaftlichen Fachschulen in Kärnten oder in Treffen am Ossiacher See abzuhalten.

§ 16
Einberufung Generalversammlung

Die Generalversammlung ist vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einzuberufen.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch Anschlag im Geschäftslokal am Sitz der Genossenschaft oder durch schriftliche Einladung aller Mitglieder durch normalen Postwege oder durch Veröffentlichung im Fachblatt der Kammer für Land- und Forstwirtschaft Kärnten unter Angabe der Tagesordnung.

Unterlassen der Obmann bzw. in dessen Verhinderung die Obmann-Stellvertreter die rechtzeitige Einladung zur Generalversammlung, so ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. in dessen Verhinderung sein Stellvertreter dazu befugt. Unterlassen auch diese die Einladung innerhalb der festgesetzten Frist, so ist jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied dazu berechtigt.

Verlangt mindestens ein Viertel der in der Generalversammlung Stimmberechtigten die Einberufung einer Generalversammlung, so haben diese einen schriftlichen, begründeten Antrag an den Vorstand zu richten. Bei Beschwerden gegen den Vorstand oder eines seiner Mitglieder ist dieser Antrag an den Aufsichtsrat zu stellen, dessen Vorsitzender die Einberufung vorzunehmen hat.

Der Revisionsverband ist vom Termin der Generalversammlung unverzüglich nach dessen Festlegung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Er ist berechtigt, an den Generalversammlungen durch Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 17
Einberufungsfrist

Der Zeitraum zwischen der Bekanntmachung (§ 27 der Satzung) und der Abhaltung der Generalversammlung darf nicht weniger als zehn und nicht mehr als 30 Tage betragen.

§ 18
Tagesordnung der Generalversammlung

Die Tagesordnung für die Generalversammlung wird vom Einberufenden festgesetzt.

In die Tagesordnung sind alle Anträge aufzunehmen, die vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der in der Generalversammlung Stimmberechtigten gestellt und dem Einberufenden vor der Einladung schriftlich bekanntgegeben worden sind.

Beschlüsse über andere als in der Tagesordnung angeführte Verhandlungsgegenstände können nicht gefasst werden, doch kann in jeder Generalversammlung die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

Bei einer beabsichtigten Satzungsänderung ist deren wesentlicher Inhalt in der Einladung zur Generalversammlung anzugeben.

§ 19
Vorsitz in der Generalversammlung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, sind diese verhindert, der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. dessen Stellvertreter. Sind Beschlüsse zu fassen, die den Vorstand oder eines seiner Mitglieder betreffen, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. einer seiner Stellvertreter den Vorsitz zu übernehmen. Im Verhinderungsfall der Genannten kann die Generalversammlung ein Mitglied zum Vorsitzenden wählen.


Mit Zustimmung der Generalversammlung kann der Vertreter des Revisionsverbandes zu einzelnen Punkten der Tagesordnung den Vorsitz übernehmen.

§ 20
Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände satzungsgemäß ergangen und mindestens der zehnte Teil der Mitglieder anwesend oder vertreten (§ 8 Abs. 3 der Satzung) ist.

Für die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft, über die Verschmelzung, über die Umwandlung der Haftungsart und der Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist die Anwesenheit oder Vertretung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder notwendig.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen worden sein.

§ 21
Beschlussfassung und Abstimmung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Verschmelzung und über die Auflösung der Genossenschaft können jedoch nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen zugezählt.

Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen oder Handaufheben; mit Stimmzettel ist abzustimmen, wenn dies ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt.

Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch mindestens zwei Stimmenzähler, die zu Beginn der Generalversammlung von dieser gewählt werden.

Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, von dem durch diesen bestellten Protokollführer und einem in der Generalversammlung gewählten Protokollmitfertiger zu unterzeichnen.

  § 22
Befugnisse der Generalversammlung

Die Rechte, die den Mitgliedern in Angelegenheiten der Genossenschaft zustehen, werden von der Gesamtheit der Mitglieder in der Generalversammlung ausgeübt.

Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates und deren Abberufung;

Ersatzweise Wahl der Züchterbeiräte und deren Abberufung;

Beschlussfassung über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes oder die Deckung des Verlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates;

Änderung der Satzung;

Auflösung oder Verschmelzung der Genossenschaft;

Kenntnisnahme des Revisionsberichtes;

Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft

§ 23
Wahlen

Für jedes zu besetzende Mandat hat der Vorstand nach Anhörung der gewählten Aufsichtsratsmitglieder einen Wahlvorschlag einzubringen. Aufgrund weiterer, von anderen Mitgliedern eingebrachter Wahlvorschläge sind in den Vorstand oder in den Aufsichtsrat nur Personen wählbar, für die schriftliche Wahlvorschläge zu den einzelnen zu besetzenden Mandaten bei der Genossenschaft eingebracht wurden. Wahlvorschläge sind spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung einzubringen. Diese Wahlvorschläge können erst nach Bekanntmachung der Einladung zur betreffenden Generalversammlung eingebracht werden. Dem Antragsteller ist über die Einbringung des Wahlvorschlages eine Empfangsbestätigung auszustellen.

In den Vorstand und den Aufsichtsrat dürfen nur Personen gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen, und zwar:

für den Obmann,

für dessen Stellvertreter,

für die übrigen Mitglieder des Vorstandes,

für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates

für dessen Stellvertreter,

für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates

für die Züchterbeiräte

Für die Wahlen zu b), c), e), und f) können noch getrennte Wahlgänge für jedes zu besetzende Mandat beschlossen werden.

Nach jedem Wahlgang ist das Ergebnis sofort durch die Stimmenzähler festzustellen.

Die Abstimmung über die Wahlvorschläge erfolgt in der Reihenfolge der Antragstellung. Bei Abstimmung durch Stimmzettel kann über mehrere verschiedene Anträge zugleich abgestimmt werden. Wird bei der ersten Abstimmung für keinen Wahlvorschlag die absolute Stimmenmehrheit erreicht, so kommt es zu einer Stichwahl über jene beiden Wahlvorschläge, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten. Als gewählt gilt, wer bei der Stichwahl die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Wahl ist mit der Annahmeerklärung durch den Gewählten rechtswirksam.


RECHNUNGSWESEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 24 Erstellung, Überprüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses

Der Rechnungsabschluss ist jährlich rechtzeitig nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen.

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Rechnungsabschluss ist nach Fertigstellung vom Vorstand unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen, der ihn anhand der Geschäftsbücher und der sonstigen Unterlagen einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen hat. Über das Ergebnis dieser Überprüfung hat der Aufsichtsrat der Generalversammlung zu berichten.

Der Rechnungsabschluss ist durch mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung zur Einsichtnahme für die Mitglieder am Sitz der Genossenschaft im Geschäftslokal aufzulegen. Darauf ist in der Einladung zur Generalversammlung hinzuweisen.

§ 25 Gewinnverwendung und Verlustabdeckung

Über die Verwendung eines Gewinnes oder die Deckung seines Verlustes entscheidet die Generalversammlung.

Der bilanzmäßige Reingewinn ist grundsätzlich dem Reservefonds zuzuweisen. Über Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung eine Verzinsung der Geschäftsanteile der Mitglieder aus dem Reingewinn beschließen.

Nur jene Geschäftsanteile können verzinst werden, die zu Beginn des Rechnungsjahres bereits voll eingezahlt waren. Zinsen von Geschäftsanteilen die binnen 3 Jahren nach ihrer Fälligkeit nicht behoben werden, sind verjährt und dem Reservefonds zuzuweisen.

Ein Verlust ist vom Reservefonds abzubuchen. Er kann auf Beschluss der Generalversammlung auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn seine Abdeckung aus den Gewinnen die folgenden Jahre voraussichtlich zu erwarten ist.

§ 26 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen durch Anschlag im Geschäftslokal am Sitz der Genossenschaft oder durch schriftliche Verständigung der Mitglieder.

In den Bekanntmachungen sind der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme anzumerken. Mit dem dem Tag des Aushanges folgenden Tag beginnt der Fristenlauf.

§ 27 Liquididation

Die Liquidation wird nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vollzogen.

Nach deren Beendigung werden die Bücher und Schriften dem zuständigen Revisionsverband bzw. der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten in Verwahrung gegeben.

Über die Verwendung des nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger und nach Auszahlung der Geschäftsanteile an die Mitglieder verbleibenden Genossenschaftsvermögens entscheidet die Generalversammlung.

§ 28 Schiedsgericht

Streitigkeiten über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Satzung und über sonstige Angelegenheiten zwischen Mitgliedern bzw. zwischen Mitglied und Genossenschaft, mit Ausnahme der in den §§ 4 (2) und 6 (3) dieser Satzung geregelten Angelegenheiten, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden.

Dieses Schiedsgericht setzt sich aus drei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu wählenden Genossenschaftsmitgliedern zusammen, wovon eines als Vorsitzender zu wählen ist.

Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes ist kein Rechtsmittel zulässig.

Der Beschluss des Schiedsgerichtes ist dem Beschwerdeführer schriftlich, von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes unterzeichnet, auszufolgen.

Im Übrigen gelten insbesondere für das schiedsrichterliche Verfahren als solches die Bestimmungen der §§ 577 ff oder Zivilprozessordnung sinngemäß.

§ 29 Schlussbestimmungen

Die Satzung und jede Änderung sind zur Eintragung in das Genossenschaftsregister dem zuständigen Gericht anzumelden. Werden Änderungen dieser Satzung, sofern sie formeller Natur sind, vom Registergericht verlangt, sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder Obmannstellverstreter sein muss, ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen oder dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Vor jeder Änderung der Satzung ist die Stellungnahme des Revisionsverbandes einzuholen. Die beschlossene Satzung ist dem Revisionsverband zur Kenntnis zu bringen.